Freizügigkeit bezeichnet grundsätzlich die Wahrnehmung oder das Ausleben von Freiheiten, sei es auch gegen geltende Moralvorstellungen.
§2412-09
Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten dar, der
einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gewährleistet ist.
Zur Untersuchung der Frage, wie die Ausübung des Freizügigkeitsrechts
weiter erleichtert werden kann, wird von einer Kommission ein Bericht erarbeitet werden, aufgrund
dessen die Möglichkeit zur Vorlage etwaiger hierfür erforderlicher Vorschläge abschätzbar
ist, insbesondere zur Verlängerung des Zeitraums des nicht an Bedingungen geknüpften
Aufenthalts.